Häufig gestellte Fragen

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, oder die bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Als Schusswaffen im Sinne des österreichischen Waffenrechts gelten Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse), nicht aber Flüssigkeiten oder Gase, durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Kategorie A:
verbotene Schusswaffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinte – „Pumpgun“) und Kriegsmaterial; auch Hiebwaffen und getarnte Schusswaffen fallen in diese Kategorie

Kategorie B:
Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten

Kategorie C:
Büchsen (Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.)
Flinten (Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.)
Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte („Pumpgun“) = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B

Unter 18 Jahren ist der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen grundsätzlich verboten. Waffen der Kategorie B dürfen nur mit behördlicher Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) erworben werden. Der Besitz von Waffen der Kategorie C ist grundsätzlich ab 18 Jahren erlaubt (eine Registrierung der Waffe ist notwendig), sofern kein Waffenverbot vorliegt. Ein Waffenverbot wird dann ausgesprochen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Der Waffenpass ist eine Urkunde, die neben dem Erwerb und dem Besitz auch zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B bzw. C berechtigt. Der Waffenführerschein ist ein Nachweis über den geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen, z.B. eine Schulungsbestätigung eines Waffenfachhändlers. Der Führerschein ist Voraussetzung für die Beantragung von Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, er alleine ermächtigt jedoch nicht zum Besitz von Schusswaffen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen. Dieses berechtigt jedoch nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen. Zusätzliche Bewilligungen des besuchten Staates können erforderlich sein.
Im „Zentralen Waffenregister (ZWR)“ werden Schusswaffen aller Kategorien registriert. Während der Erwerb bzw. das Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B der Waffenbehörde gemeldet werden muss und von dieser registriert werden, sind neu erworbene Schusswaffen der Kategorie C binnen 6 Wochen beim ermächtigten Waffenfachhändler registrieren zu lassen. Dabei ist neben dem Nachweis der Identität und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der Waffe auch eine Begründung für den Besitz dieser Schusswaffen bekanntzugeben. Über die erfolgte Registrierung wird eine Bestätigung ausgestellt.
Bei Verstößen gegen das österreichische Waffengesetz können verschiedene rechtliche Konsequenzen drohen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und den spezifischen Umständen. Die möglichen Konsequenzen können Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder der Entzug von Waffenbesitzlizenzen sein.

Schusswaffen sowie dazugehörige Munition müssen sicher verwahrt werden, d.h. vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein. Die Behältnisse oder Räumlichkeiten, in denen Waffe und Munition aufbewahrt werden, müssen ein- oder aufbruchsicher sein. Die getrennte Aufbewahrung von Munition und Waffen wird empfohlen. Bei Waffen der Kategorie B wird die sichere Verwahrung grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der Prüfung der Verlässlichkeit der Waffeninhaberin/des Waffeninhabers kontrolliert. Wird festgestellt, dass Waffen nicht sicher verwahrt werden, kann die Waffenbesitzkarte bzw. der Waffenpass entzogen werden.

Die Jagdkarte ist ein Dokument, das zur Ausübung der Jagd in einem eingetragenen Gebiet berechtigt. Voraussetzung für die Ausstellung ist das erfolgreiche Absolvieren einer Jagdprüfung. Die Jagdkarte berechtigt den Inhaber zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie C. Für die Kategorie B bringt die Jagdkarte ebenfalls eine Erleichterung: Bei der erstmaligen Feststellung der Verlässlichkeit muss kein psychologisches Gutachten vorgelegt werden.

Weitere Informationen zum Waffenrecht finden Sie auch unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/waffenrecht.html.

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